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Kategorie: Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwangau
Vollzug des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Hinweis auf die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren
Die Gemeinde Schwangau weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, gegen Melderegisterauskünfte Widerspruch in Form einer Übermittlungssperre einzulegen.
Eine Übermittlungssperre kann während den regulären Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schwangau beantragt werden.
Nach den Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) kann gegen Auskünfte von Personendaten an folgende Stellen widersprochen werden:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs.1, Abs.5 BMG)
- Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs.1, Abs.3 BMG)
- Alters- und Ehejubilare (§ 50 Abs.2, Abs.5 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs.3, Abs.5 BMG)
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs.1 des Soldatengesetzes (SG) i.V.m. § 36 Abs.2 BMG)