09.12.2022 07:00 Alter: 107 days
Kategorie: Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwangau

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger zur Winterzeit


a) Streupflicht

Die Gemeinde Schwangau weist darauf hin, dass aufgrund der Reinigungs- und Sicherungsverordnung im Winter alle Eigentümer von Grundstücken räum- und streupflichtig sind, deren Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen.

Die Sicherungsflächen sind bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte

                          an Werktagen von 07:00 bis 20:00 Uhr,
          an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 20:00 Uhr

zu räumen und zu bestreuen. 

Die Räumung und Streuung sind in dieser Zeit so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der Winterdienst des Bauhofs auf den Sicherungsflächen entbindet die Anlieger nicht von ihrer Räum- und Streupflicht.

Falls Grundstückseigentümer der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachkommen, entstehen Schadenersatzansprüche des Verunfallten. 

b) Schneeräumung allgemein

Es ist verboten, Schnee und Eisreste von Privatgrundstücken (z. B. Garagenausfahrten) auf öffentlichen Straßen und Wegen abzulagern.

Das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

c) Kostenlose Abgabe von Streumaterial   

Zum Streuen von Gehwegen können Grundstückseigentümer ab sofort kostenlos Streusplitt in haushaltsüblichen Mengen am Wertstoffhof Schwangau jeweils am Freitag von 14:00 bis 17:00 Uhr und am Samstag von 09:00 bis 12:00 Uhr abholen.

Insgesamt wird auf den Wortlaut der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 04.02.2021 hingewiesen. Diese kann im Rathaus eingesehen werden. Die Verordnung ist im Internet abrufbar unter https://gemeinde.schwangau.de/buergerservice/satzungen-und-verordnungen/.