1.
Am Sonntag, den 18. Juni 2023 findet ein Bürgerentscheid zu folgender Fragestellung statt:
Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Schwangau den Antrag des Freistaats Bayern „Gebaute Träume. Die Schlösser König Ludwigs II. von Bayern: Neuschwanstein, Linderhof, Schachen und Herrenchiemsee zur Eintragung in die UNESCO-Welterbeliste unterstützt?
Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.
Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein hat.
Die Gemeinde ist in einen allgemeinen Stimmbezirk eingeteilt.
In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens 28. Mai 2023 übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. Außerdem erhalten sie einen Abstimmungsschein und einen Stimmzettel.
3.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. Wer das Bürgerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung, spätestens am 2. Juni 2023 bis 12:00 Uhr, beim Abstimmungsleiter der Gemeinde Schwangau Einspruch einlegen.
4.
Eine Auslegung des Bürgerverzeichnisses findet nicht statt.
5.
Die Abstimmenden haben ihren Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
Der Stimmzettel liegt der Abstimmungsbenachrichtigung bei und ist von den Abstimmenden am Tag der Abstimmung mitzubringen. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
6.
Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a. durch Stimmabgabe im Abstimmungsraum (Schlossbrauhaus Schwangau Saal, Gipsmühlweg 5, 87645 Schwangau).
b. durch Briefabstimmung.
7.
Der Abstimmungsschein und die Abstimmungsunterlagen (Stimmzettel) liegen der Abstimmungsbenachrichtigung bei. Es muss kein Antrag zur Erteilung eines Abstimmungsscheins gestellt werden.
8.
Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich
- den Stimmzettel,
- einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
- einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist,
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
9.
Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
10.
Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
11.
Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.
12.
Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 18:00 Uhr im Schlossbrauhaus Schwangau, Gipsmühlweg 5, 87645 Schwangau zusammen.
13.
Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.
Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat.
Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
14.
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
15.
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§ 108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Schwangau, den 19. Mai 2023
Stefan Rinke
Erster Bürgermeister