1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. H4 „Horn – Am Ehberg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwangau hat am 12. Juni 2023 für das Gebiet "Horn - Am Ehberg" die 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. H4 "Horn – Am Ehberg" in der Fassung vom 31. Mai 2023 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Nordos-ten des Ortsteiles "Horn" im Bereich des Hotels "Das Rübezahl" und ist im abgebildeten Lageplan dar-gestellt. Der Ausgleichsbedarf beläuft sich auf 3.575 Wertpunkte und muss an anderer Stelle erbracht werden. Für den Nachweis des Ausgleichs wurden bereits generierte Ökopunkte erworben. Der erfor-derliche naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgte über den Zukauf von Ökopunkten. Die Ökokon-tomaßnahme befindet sich auf Fl.-Nr. 427 Gemarkung Martinszell im Allgäu. Bei den externen Aus-gleichsflächen handelt es sich um eine rekultivierte Deponie- bzw. Kiesabbaufläche, die als mehrschü-rige Wiese genutzt wird.

Diese 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. H4 "Horn – Am Ehberg" wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die 1. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. H4 "Horn – Am Ehberg" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schwangau (Münchener Straße 2, 87645 Schwangau), Zimmer Nr. 10, wäh-rend der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommen-den anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Schwangau einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklä-rung im Internet unter https://gemeinde.schwangau.de/buergerservice/bauleitplanung und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bauge-setzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be-bauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebau-ungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendma-chung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.