Mit Schreiben vom 28. August 2023, Aktenzeichen 40-6100-10/22 hat das Landrat-samt Ostallgäu mit-geteilt, dass für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. H4 "Horn – Am Ehberg" 1. Änderung und Erweiterung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Genehmigungs-fiktion eingetreten ist, nachdem die Genehmigung nicht innerhalb der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB gesetzten Frist erfolgte. Diese Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Lage-plan maßgebend.
Die Genehmigungsfiktion wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Schwangau (Münchener Straße 2, 87645 Schwangau), Zimmer Nr. 10, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennut-zungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Schwangau einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://gemeinde.schwangau.de/buergerservice/bauleitplanung und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält-nis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde gel-tend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).