Verkehrsgefährdung durch Hecken, Sträucher und Baumzweige

Durch private Hecken, Sträucher und Baumzweige treten regelmäßig Verkehrsgefährdungen auf. Der Bewuchs kann insbesondere zu Sichtbehinderung führen oder Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum gefährden. Teilweise sind Geh-wege für Fußgänger unbenutzbar.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes darf der öffentliche Verkehrsraum durch den Bewuchs nicht beeinträchtigt werden. Alle Grundstückseigentümer werden aufgefordert, Hecken, Sträucher und Baumzweige bis zur Grundstücksgrenze und auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden (§13 Abs. Satzung über örtliche Bauvorschriften; Art. 47-50 Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) bzw. Art. 29 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Die Gemeinde weist ausdrücklich auf das Haftungsrisiko der Grundstückseigentümer bei Verkehrsunfällen hin.