Zugangseröffnung - Erklärung der Gemeinde Schwangau

Die Gemeinde Schwangau bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Gesetzliche Grundlage für die elektronische Kommunikation ist Art. 3a Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat.

Die Gemeinde Schwangau hat diesen Zugang unter nachfolgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.

E-Mail

Vorgänge und Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, können unverschlüsselt an folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: poststelle@schwangau.bayern.de 

Für die Gemeinde Schwangau ist ein elektronisches Kontaktformular vorhanden. Hier erfolgt eine gesicherte und verschlüsselte Übertragung durch das Internet.

Wenn Sie uns elektronisch kontaktieren, gehen wir davon aus, dass wir Ihnen auch auf diesem Wege antworten dürfen, soweit Vorschriften (z.B. förmliche Zustellung) dem nicht entgegenstehen. Bitte beachten Sie, dass wegen der generellen Unsicherheit im Bereich der E-Mail-Kommunikation eine Übermittlung nicht gewährleistet werden kann.

Die Gemeinde Schwangau nimmt keine sogenannten E-Mail Einschreiben entgegen, ebenfalls werden verschlüsselte E-Mails nicht akzeptiert. Signierte E-Mails werden nur im S/MIME-Format angenommen, sie sind jedoch kein Ersatz für die die Schriftform ersetzende qualifizierte Signatur.

Bitte beachten Sie: Eine rechtswirksame Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail ist nicht möglich. 

Sicherer Dialog - Bürgerserviceportal

Elektronische Post für formgebundene Schreiben über das Bürgerserviceportal der Gemeinde Schwangau – Fachanwendung Sicherer Dialog:

Hier können Sie rechtswirksam schriftformgebundene Anträge stellen (z. B. Widerspruch gegen einen Bescheid der Gemeinde Schwangau einlegen):

https://www.buergerserviceportal.de/bayern/schwangau/bsp_sichererdialog 

Für die Nutzung des Dienstes ist eine Authentisierung in Form eines Bürgerkontos mit dem neuen Personalausweis mit eID-Funktion notwendig.

Dieser Dienst erfüllt die Vorgaben nach § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG, Art. 3a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG für die rechtswirksame Einlegung eines Widerspruchs.