Allgemeinverfügung: Abbrennverbot von Silvesterfeuerwerken

Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 am 31. Dezember 2023 (Silvester) und 1. Januar 2024 (Neujahr) 

aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) erlässt die Gemeinde 
Schwangau folgende 

Allgemeinverfügung 

1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 
(Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das 
vom 2. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch 
am 31. Dezember 2023 (Silvester) und 1. Januar 2024 (Neujahr) im Bereich des 
gesamten bebauten Ortsgebiets der Gemeinde Schwangau und in allen Ortsteilen 
(Brunnen, Horn, Mühlberg, Alterschrofen, Waltenhofen, Hohenschwangau) verboten. 
Zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden muss ein Schutzabstand von 
mindestens 100 m eingehalten werden. Der beigefügte Plan über den räumlichen 
Geltungsbereich ist ein Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. 
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 
3. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von 
dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen 
Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und 
Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen generell 
verboten. 
4. Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zum 
Sprengstoffgesetz i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes 
(SprengG) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer 
Geldbuße bis zu 50.000,00 
€ geahndet 
werden. 


5. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches 
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an dem auf die öffentliche 
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 
Gründe: 

I. 
Die Straßen und Plätze der Gemeinde Schwangau und der einzelnen Ortsteile von 
Schwangau werden in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den 
Jahreswechsel zu feiern. Dabei wurde eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der 
Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien) abgefeuert und 
abgebrannt. Daraus resultiert ein erhebliches Gefahrenrisiko für Personen, Tiere und die 
Bausubstanz im Ort und in den einzelnen Ortsteilen. 

II. 
Die Gemeinde Schwangau ist zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot des 
Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 nach § 36 SprengG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, 
des Chemikalien-und Medizinproduktrechts (ASiMPV) i.V.m. Nr. 28.5 der Anlage zur ASiMPV 
sachlich und nach Art. 3 Abs.1 Nr. 3 BayVwVfG örtlich zuständig. 


Rechtsgrundlage für das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 am 31. 
Dezember 2023 (Silvester) und 1. Januar 2024 (Neujahr) ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. 
Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). 
Hiernach kann die Gemeinde Schwangau als zuständige Behörde anordnen, dass 
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die 
besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember (Silvester) und 1. Januar (Neujahr) 
nicht abgebrannt werden dürfen. Die Anordnungen dürfen sich nur soweit erstrecken, wie es 
der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert. 
Dezember 2023 (Silvester) und 1. Januar 2024 (Neujahr) ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. 
Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). 
Hiernach kann die Gemeinde Schwangau als zuständige Behörde anordnen, dass 
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die 
besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember (Silvester) und 1. Januar (Neujahr) 
nicht abgebrannt werden dürfen. Die Anordnungen dürfen sich nur soweit erstrecken, wie es 
der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert. 

Aufgrund der engen Bebauung im Ort und in den Ortsteilen und der Beschaffenheit der 
Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes, als 
auch ein mögliches großes potentielles Schadensausmaß mit erheblichen Gefahren im 
Brandfall für Leib und Leben der Bewohner. 

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den Hauptort und alle Ortsteile. 
Aufgrund der Vielzahl besonders brandempfindlicher Objekte (z.B. Hotels, alte Bauernhäuser 
und Stallungen) und der geringen Entfernung zwischen diesen Objekten, ist eine Freigabe 
bestimmter Plätze zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht möglich. 

Ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ist geeignet, um 
Brände im Ortskern und den Ortsteilen zu verhindern. Das Verbot ist erforderlich, da sich der 
Schutz der einzelnen Ortsteile und seiner Bewohner von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern mit 
anderen, milderen Mitteln nicht gewährleisten lässt. 

Das Abbrennverbot ist angemessen. Es beschränkt die Bewohner und Gäste der Gemeinde 
Schwangau nicht unzumutbar in ihren Rechten. Insbesondere erfolgt nur ein geringer Eingriff 
in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs.1 Grundgesetz (GG). Die 
sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Der 
vorbeugenden Gefahrenabwehr, insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz, kommt 
durch die Gefahr, die durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 
entsteht, für den Ort und die Ortsteile und ihre Bewohner, eine besondere Bedeutung zu. Im 
öffentlichen Interesse ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Es kann mit 
dem Vollzug nicht zugewartet werden, nachdem durch die Einlegung einer Anfechtungsklage 
die aufschiebende Wirkung gegen diese Allgemeinverfügung einträte. 

Der Eigentumsschutz und die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der Gebäude und 
insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Bewohner ist hier gegenüber dem Interesse 
Einzelner am ungehinderten Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 abzuwägen. 
Dabei überwiegt der Schutz der genannten elementaren Rechtsgüter gegenüber dem 
Privatinteresse am Abbrennen dieser Gegenstände am 31. Dezember (Silvester) und 1. 
Januar (Neujahr). 


Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe 
Klage bei dem 

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg 
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg 
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts 
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Schwangau) und den 
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die 
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene 
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen 
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung 

-Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der 
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 
390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sprengstoffrechts abgeschafft. 
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 
-Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in 
einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines 
Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine 
rechtlichen Wirkungen! 
-Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen 
grundsätzlich elektronisch einreichen. 
-Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der 
Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 
-Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung haben aufgrund der Anordnung der 
sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.