Die Gemeinde Schwangau weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, gegen Melderegisterauskünfte Widerspruch in Form einer Übermittlungssperre einzulegen.
Eine Übermittlungssperre kann im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schwangau beantragt werden.
Nach den Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) kann gegen Auskünfte von Personendaten an folgenden Stellen widersprochen werden:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1, 5 BMG)
- Alters- und Ehejubilare (§ 50 Abs. 2, 5 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3, 5 BMG)
- Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 1, 3 BMG)
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 36 Abs. 2 BMG)